5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2023 vor, dass das psychiatrische ABI-Gutachten den bundesrechtlichen Anforderungen nicht genüge und der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (Beschwerde S. 3, 6 ff., 11; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Weiter sei bei der Erstellung des psychiatrischen ABI-Gutachtens nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer vor der psychiatrischen Begutachtung Beruhigungsmittel eingenommen habe (Beschwerde S. 11 f.).