4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 17. Juli 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Laboruntersuchungen durchgeführt (vgl. VB 120.5; 121 S. 4, 8). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 120.1 S. 1 ff.; 120.3 S. 2 ff.; 120.5 S. 4 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schluss- -5- folgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.