4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) eingeholten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV [in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung] für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470;