In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als angepasst gelte eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Der Arbeitsplatz sollte ruhig und klar strukturiert sein und keinen Schichtbetrieb erfordern. Diese Arbeitsfähigkeit könne seit dem November 2019 angenommen werden (VB 120.2 S. 8 f.; 120.4 S. 11 f., 23).