2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. März 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 22. März 2024 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.