Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung rechtfertigt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.