2022 E. 6.2 mit Hinweisen und 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Gerade an einer solchen – auch die gutachterlich festgestellten und als Aggravation gewerteten zahlreichen Inkonsistenzen (vgl. VB 157.1, S. 5 f., VB 157.3, S. 8 und S. 10, VB 157.4, S. 14 f., sowie VB 157.7, S. 10) hinreichend berücksichtigenden – Beurteilung fehlt es mangels entsprechender ergänzender sachverhaltlicher Abklärungen der Beschwerdegegnerin vorliegend, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung folglich aktuell nicht möglich ist.