Veränderung des Gesundheitszustands (vgl. dazu vorne E. 2.2. und E. 2.3.3.) – insbesondere über den Begutachtungszeitpunkt hinaus und bis zum Verfügungszeitpunkt Gültigkeit beanspruchen kann. Daran ändert nichts, dass bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde für sich allein nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen, sondern für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und im Speziellen auch für die Beurteilung einer allfälligen revisionserheblichen Veränderung des Gesundheitszustands vielmehr in erster Linie die klinischen Befunde massgebend sind (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 10. Juli