3.4. Angesichts dieser den ZVMB-Gutachtern nicht bekannt gewesenen und von ihnen folglich nicht gewürdigten Aspekte (vgl. statt vieler SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1, und Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen) besteht aktuell keine Gewähr dafür, dass die gutachterliche Einschätzung – im Speziellen auch hinsichtlich der hier massgebenden Frage einer revisionserheblichen -8-