dem Bericht von Dr. med. J._____ nicht zu entnehmen ist, wie sich dieser Befund allenfalls funktional auf den Gesundheitszustand respektive auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Entsprechend empfahl denn auch RAD-Arzt Dr. med. L._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 15. September 2023 die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und nahm selbst ebenfalls nicht zu den allfälligen Auswirkungen der fraglichen Befunde Stellung (VB 166, S. 3).