nach Operationen in den Jahren 2018 und 2019 – demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 157.1, S. 8 f.). Funktional betrachtet sei es seit der Verfügung vom 23. September 2013 nicht zu einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen (VB 157.1, S. 10).