Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer seit dem Jahr 2009 voll arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten von bis zu 15 kg "in rückenschulgerechter Haltung", ohne wesentliche Belastung der Beine, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen "mit Schwerpunkt einer sitzenden Tätigkeit" sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Treppen, ohne ständiges Stehen und ohne Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition bestehe – mit Ausnahme von zwei kurzen Phasen der vollen Arbeitsunfähigkeit