bezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG in seiner seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) respektive wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG in seiner bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).