Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich demnach nicht anspruchserheblich verändert, weshalb weiterhin von einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % gemäss Verfügung vom 23. September 2013 (VB 77) auszugehen sei (VB 167). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das ZVMB-Gutachten vom 12. Januar 2023 könne nicht abgestellt werden. Es bestehe neu eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente habe.