Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 12. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157.1) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nach wie vor nicht arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich demnach nicht anspruchserheblich verändert, weshalb weiterhin von einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % gemäss Verfügung vom 23. September 2013 (VB 77) auszugehen sei (VB 167).