1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 21. Dezember 2020 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem die Beschwerdegegnerin ein früheres Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. September 2009 mit Verfügung vom 23. September 2013 betreffend Invalidenrente abgewiesen hatte. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und stellte dem Beschwerdeführer schliesslich nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen mit Vorbescheid vom 4. Februar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht.