Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Zofingen, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten