7. Die Beschwerdegegnerin nahm daher zu Recht nach Ablauf des dreimonatigen Andauerns der gesundheitlichen Verbesserung ab 1. Juni 2018 eine Neubeurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin vor und stellte hierbei zulässigerweise gestützt auf das voll beweiskräftige ABI- Gutachten auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % ab. Die Invaliditätsgradberechnung als solche wurde nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2023 erweist sich somit als rechtens. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.