6.3. Das von den ABI-Gutachtern definierte Belastungsprofil (leichte körperliche Arbeit im Sitzen oder wechselnd im Sitzen, Stehen und gehend, kein persönlicher Kundenkontakt sowie gute hygienische Einrichtung in unmittelbarer Nähe; vgl. VB 189.1 S. 10) enthält zwar gewisse Einschränkungen, jedoch sind die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1).