6. 6.1. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass von einer nicht verwertbaren Resterwerbsfähigkeit auszugehen sei. Dies deshalb, weil sie eine Arbeit benötigen würde, welche derart vielen Kriterien gerecht werden müsste, dass eine solche auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage darstelle. Vor diesem Hintergrund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (vgl. Beschwerde S. 8 f.).