Im Weiteren hielten die Gutachter sodann auch fest, weshalb die vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit lediglich im Zeitraum vom März 2016 bis Juni 2018 anzunehmen sei. So rekapitulierte insbesondere der viszeralchirurgische Gutachter den anamnestischen, medizinischen Sachverhalt eingehend und hielt diesbezüglich fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. März 2016 im Spital C._____ einer abdominalen Hysterektomie unterzogen habe. Am Tag nach der Entlassung vom 29. Februar 2016 sei sie mit einem Wundinfekt und einem septischen Zustandsbild wieder eingetreten, weshalb sie umgehend habe reoperiert werden müssen. Nach der -8-