higkeit mehr in der angestammten Tätigkeit zulasse, sehr wohl aber eine Teilzeitarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit (VB 189.1 S. 8). Entsprechend hielten die Gutachter interdisziplinär zur Begründung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schon allein aus viszeralchirurgischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer gut adaptierten Verweistätigkeit sei hauptsächlich ebenfalls durch die chronischen Bauchschmerzen und die Harninkontinenz bedingt. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen.