5.2. 5.2.1. Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe (Viertels-, halbe, Dreivier- tels- oder ganze Rente) einmal entstanden, richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente anderer Stufe nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG sowie Art. 88a und Art. 88bis IVV. Das gilt auch bei der (rückwirkend erfolgten) abgestuften und / oder befristeten Rentenzusprechung, wobei hier Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 29 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 125; vgl. auch BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275).