Auch mit Blick auf das Gutachten der ABI vom 25. März 2022 könne nicht die Rede von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein. Dem Gutachten fehle es an fundierten und schlüssig begründeten Ausführungen zur Frage, ob von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretenen erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Damit seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise Reduktion der Rente weiterhin nicht erfüllt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).