Mit der pauschalen Aussage, wonach sich der durch die Komplikationen schlechte Gesundheitszustand durch die Therapien und Heilungsprozesse erfreulicherweise stabilisiert habe, werde er den Anforderungen für die Bejahung eines Revisionsgrundes nicht gerecht. Auch mit Blick auf das Gutachten der ABI vom 25. März 2022 könne nicht die Rede von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sein.