4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von den ABI- Gutachtern fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten sie die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (vgl. VB 189.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 189.3 S. 2; 189.4 S. 2 ff.; 189.5 S. 2 f.; 189.6 S. 1 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem ABI-Gutachten vom 25. März 2022 kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. -6-