Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Gutachter zusammengefasst aus, dass seit März 2016 keine Arbeitsfähigkeit mehr in der bisherigen Tätigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit (leichte körperliche Arbeit im Sitzen oder wechselnd im Sitzen, Stehen und gehend wie beispielsweise angelernte Büroarbeiten, Sortieren, Archivieren etc. ohne persönlichen Kundenkontakt mit guter hygienischer Einrichtung in unmittelbarer Nähe [Toilette, Lavabo, ev. Bidet, Umkleidemöglichkeit]) sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 zu 50 % arbeitsfähig (vgl. VB 189.1 S. 9 f.).