Mit Verfügung vom 17. März 2020 berechnete sie sodann die betragliche Höhe der halben Invalidenrente für die Zeit ab Januar 2020 neu. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden der Beschwerdegegnerin hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2020.108, VBE.2020.178 vom 16. Oktober 2020 teilweise gut, hob die Verfügungen vom 29. Januar resp. 17. März 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und liess die Beschwerdeführerin nach Rück- -3-