Am 31. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin ab und wies deren Leistungsbegehren schliesslich mit Verfügung vom 15. November 2017 ab. Die dagegen am 14. Dezember 2017 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.940 vom 26. Juni 2018 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.