1. 1.1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 7. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch, welche sie unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2014 abschloss. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 31. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an.