Daher hat sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen zu Recht auf die Position 55-56 Gastronomie abgestützt und das Valideneinkommen auf Fr. 50'452.00 festgesetzt. Das Invalideneinkommen sowie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen und die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. November 2023 (VB 35) damit zusammenfassend zu bestätigen ist. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.