Zudem hat die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem Case Manager der Unfallversicherung angegeben, sie arbeite im Service und am Buffet, das Büro und die H._____ mache der Ehemann (VB 9 S. 9). Die Beschwerdegegnerin durfte daher in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass diese die allgemein in der Gastronomie anfallenden Tätigkeiten ausübte und insbesondere nicht für die administrativen Belange im Betrieb zuständig war. Daher hat sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen zu Recht auf die Position 55-56 Gastronomie abgestützt und das Valideneinkommen auf Fr. 50'452.00 festgesetzt.