6.4. Die Beschwerdeführerin hat in der IV-Anmeldung vom 26. Oktober 2022 angegeben, ihre Berufsbezeichnung sei Gastronomin/Inhaberin/Service/ Kochen/Lager/Putzen und sie seit 1. Januar 2016 bei der G._____ GmbH angestellt (VB 2 S. 8). Gleiches hat sie auch im "Fragebogen für Selbständigerwerbende und Unternehmer/innen" vom 26. Oktober 2022 (VB 16 S. 1) ausgeführt. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von der G._____ erstmals ab April 2021 ein beitragspflichtiges Einkommen ausbezahlt wurde; zwischen Juni 2016 und März 2021 sind keine Einkommen verzeichnet (VB 13 S. 3).