6.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Valideneinkommen sei gestützt auf eine Abklärung vor Ort festzusetzen, da sie als Selbständigerwerbende zu qualifizieren sei und nicht bloss für den Service und die Küche, sondern zusammen mit ihrem Ehemann auch für die Führung des Betriebs, das Marketing und die strategische Weiterentwicklung zuständig gewesen sei (Beschwerde S. 7).