Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % aktuell und zukünftig zumutbar. Zudem würden keine aktuellen Berichte seit 2022 bestehen. Diese Begründung ist schlüssig und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nachvollziehbar. 5.4. Zusammenfassend kann aufgrund der klaren medizinischen Aktenlage ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. -7-