5.3. Auch die, mit Blick auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. C._____ vom 25. Januar 2022 (BB 4) und von Dr. med. D._____ vom 22. Februar 2022 (BB 5) eingeholte, Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 1. Februar 2024 (VB 41) erweist sich als umfassend. Dr. med. B._____ passte das Belastungsprofil aufgrund der zusätzlichen Einschränkungen an der Wirbelsäule an, führte jedoch aus, dass mit den von den behandelnden Ärzten vorgeschlagenen Therapien eine gute Prognose bestehe und daher nicht nachvollziehbar sei, wieso die Beschwerdeführerin diese abgelehnt habe. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % aktuell und zukünftig zumutbar.