Es finden sich denn auch in den vorliegenden Akten keine medizinischen Berichte, denen sich in Abweichung von Dr. med. B._____ eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse (vgl. E. 4.2. und 4.3. hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund der im Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und unter antizipierter Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen) davon ausgehen, dass sich mit weiteren Abklärungsmassnahmen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben würden. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med.