5.2. Mit Blick auf die aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärzte sind die medizinischen Akten bezüglich der Befundlage umfassend. Das Abstellen auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ vom 22. September 2023 (VB 33) als Beweisgrundlage erweist sich somit ohne Weiteres als zulässig. Die Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 22. September 2023 berücksichtigte sämtliche Vorakten und ist in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (vgl. E. 3.4 hiervor). Es finden sich denn auch in den vorliegenden Akten keine medizinischen Berichte, denen sich in Abweichung von Dr. med.