5. 5.1. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Beschwerdegegnerin habe keine Unterlagen der Hausärztin der Beschwerdeführerin beigezogen, ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2023 (VB 19), am 27. April 2023 (VB 21) und am 28. August 2023 (VB 27) die Hausärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aufgefordert hat, ihr sämtliche fachärztlichen Berichte zuzustellen. In der Folge hat sie jeweils an Dr. med. E._____ adressierte Berichtskopien des F._____(vgl. VB 20; 22; 30) erhalten; eine eigene Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zu deren Arbeitsfähigkeit hat Dr. med. E._____ nicht eingereicht.