4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beurteilung des RAD vom 22. September 2023 sei gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erfolgt, da die ebenfalls seit dem Unfall vorhandenen Schulterbeschwerden sowie die Kopfschmerzen seit einem im Alter von 14 Jahren erlittenen schweren Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien auch zu den degenerativen Veränderungen an der HWS keine medizinischen Unterlagen vorhanden. Die Beschwerdegegnerin habe sich ausserdem nur auf die Unterlagen der Unfallversicherung abgestützt und keine Unterlagen bei der Hausärztin der Beschwerdeführerin angefordert (Beschwerde S. 6 f.).