2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren bei- -3- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese mit Eingabe vom 28. November 2024 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 35) zu Recht abgewiesen hat.