3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Frick, zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin ernannt.