4.3. Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Hippotherapie gestützt auf Art. 13 IVG noch diejenigen für eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG erfüllt, womit die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen in Form von Hippotherapie mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 (VB 403) zu Recht verneint hat. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.