Daran vermögen auch die Berichte der behandelnden (Physio-)Therapeutinnen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, denn diese stellen keine (fach-)ärztlichen Einschätzungen dar. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG sind daher nicht gegeben (vgl. E. 2.2. hiervor). Aus demselben Grund fällt auch eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ausser Betracht, denn gemäss Art. 12 Abs. 3 IVG muss dem Antrag (ebenfalls) eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen.