137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei wird die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Head Global HR auch im retrospektiv zeitlichen Verlauf abzuklären und - falls eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt - den Invaliditätsgrad festzulegen haben. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über das Rentenbegehren neu zu verfügen.