4.6. Zusammenfassend liegt keine genügende umfassende fachärztliche Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor, womit ein allfälliger Rentenanspruch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Der anspruchsrelevante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren entsprechenden Abklärungen zurückzuweisen ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).