_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 22. August 2023 abweichend von der gutachterlichen Beurteilung davon aus, die Verbesserung könne erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Befunderhebung vom 31. August 2021 angenommen werden. Diese Abweichung begründete er unter Einbezug der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin sowie der Einschätzungen "aus Eingliederung und Behandlung" (VB 148 S. 5). Zu diesen voneinander abweichenden Angaben nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung.