Bezüglich des Verlaufs der psychischen Beeinträchtigung ging Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 davon aus, dass, wie in den Akten dokumentiert, Ende 2020 eine Besserung eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei von einer ab 2018 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Führungsposition auszugehen (VB 142 S. 5). Der RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 22. August 2023 abweichend von der gutachterlichen Beurteilung davon aus, die Verbesserung könne erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Befunderhebung vom 31. August 2021 angenommen werden.