Zudem führte er auch aus, der unter dem therapeutischen Bereich liegende Medikamentenspiegel weise auf eine ungenügende Compliance hin (VB 131.3 S. 14). Er nahm somit zumindest im Rahmen des Gutachtens teilweise Stellung zu den Standardindikatoren. Eine Prüfung der Standardindikatoren wurde in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2022 nicht mehr vorgenommen, obwohl er dem psychischen Leiden nun einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hatte (VB 142 S. 5).