angepasste Tätigkeiten sowie einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für die bisherige Führungstätigkeit aus (vgl. VB 136 S. 2). Ob die am 30. Juni 2022 von Dr. med. D._____ bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in Führungsposition auch für eine solch anspruchsvolle und internationale Tätigkeit gilt, wie sie die Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübt hat (vgl. den Tätigkeitsbeschrieb in VB 17 S. 1), kann den Ausführungen von Dr. med. D._____ nicht entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als er sich mit den Ausführungen der behandelnden Ärztin med. pract. E._____ nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VB 142 S. 5).